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Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Absatz 5 der Bundesärzteordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundesärzteordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. Der Antragsteller hat dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen: Die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Bundesärzteordnung dürfen bei ihrer Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Echtheit der in dem jeweiligen Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, eine Bestätigung der Echtheit sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
die in § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 5, 7, 8 und 9 genannten Unterlagen,
das Zeugnis über den Abschluss des Hochschulstudiums,
eine Darstellung, welche weiteren Ausbildungsabschnitte an welchen Ausbildungsstätten absolviert werden sollen,
Nachweise über die Erforderlichkeit dieser Tätigkeiten nach ausländischem Ausbildungsrecht,
eine Bescheinigung des Staats, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, dass der Antragsteller aufgrund der das Hochschulstudium abschließenden Prüfung in diesem Staat die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat, und
eine Bescheinigung des Staats, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, dass die mit der Erteilung der Erlaubnis zum Abschluss der ärztlichen Ausbildung absolvierte ärztliche Tätigkeit für den Ausbildungsabschluss anerkannt oder die Durchführung der nach ausländischem Ausbildungsrecht erforderlichen Abschlussprüfung ermöglichen wird.
Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um angesichts der Ausbildungssituation eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Wenn eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 5 der Bundesärzteordnung nicht vorliegen. § 34 Absatz 2 gilt entsprechend.
Die Erlaubnis wird nach dem Muster der Anlage 17 zu dieser Verordnung ausgestellt.
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