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Personen, die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 10b der Bundesärzteordnung beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: Die in Satz 1 Nummer 6 und 7 genannten Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihrer Vorlage bei der zuständigen Behörde jeweils nicht älter als drei Monate sein.
einen Identitätsnachweis,
einen Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation erforderlich ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat, die den ärztlichen Tätigkeiten nur partiell entspricht, sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,
sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind,
Nachweise, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller über die zur partiellen Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundesärzteordnung
durch ein Führungszeugnis und
durch die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden, oder,
wenn im Herkunftsstaat die Unterlagen nach Buchstabe b nicht ausgestellt werden, durch eine eidesstattliche Erklärung nach dem Recht des Herkunftsstaats oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person im Herkunftsstaat oder im Inland vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, oder,
sofern ein Nachweis nach den Buchstaben b oder c aus Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen, nicht vorgelegt werden kann, eine Versicherung an Eides statt nach deutschem Recht, und
einen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Bundesärzteordnung
durch eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur partiellen Berufsausübung ungeeignet ist,
soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, durch einen entsprechenden Nachweis, der im Herkunftsstaat gefordert wird, oder,
wenn im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung.
Die zuständige Behörde kann von dem Antragsteller die Vorlage weiterer Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist fordern, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 10b der Bundesärzteordnung erforderlich ist.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.