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Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 vorgesehenen Prüfungen werden vor der nach Landesrecht zuständigen Stelle abgelegt.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungsabschnitte werden vor der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landesprüfungsamt) abgelegt.
Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuß abzulegen. Der Prüfungsausschuß wird bei der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von der Landesregierung…
Die Länder richten zuständige Stellen ein, vor denen die Zahnärztliche Prüfung abgelegt wird.
Der Prüfling legt die Prüfung vor dem Prüfungsausschuß bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abgeschlossen hat. Die zuständige Behörde, in deren Bereich…
Die Prüfung kann vor jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die sie anbietet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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