§ 17 ZApprO
Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle
Die Länder richten zuständige Stellen ein, vor denen die Zahnärztliche Prüfung abgelegt wird.
Die Länder richten zuständige Stellen ein, vor denen die Zahnärztliche Prüfung abgelegt wird.