§ 3 Abs. 2 SWahlPrGGesetz Nr. 1716 über die Überprüfung der Wahlen zum Landtag des Saarlandes (Saarländisches Wahlprüfungsgesetz - SWahlPrG -) Vom 25. August 2010
Im Rahmen der Vorprüfung ist der Ausschuss berechtigt, Auskünfte einzuziehen und nach Absatz 3 Zeugen und Sachverständige vernehmen und beeidigen zu lassen,…
§ 5 Abs. 3 WahlPrGWahlprüfungsgesetz
Im Rahmen der Vorprüfung ist der Ausschuß berechtigt, Auskünfte einzuziehen und nach Absatz 4 Zeugen und Sachverständige vernehmen und beeidigen zu lassen,…
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 WiPrüfVOVerordnung zur Geschäftsführung der Prüfungsstellen und der Beschwerdeausschüsse nach § 106c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
die Entscheidung vorzubereiten, einschließlich der Anforderung von Angaben und Beweismitteln von den Beteiligten sowie der Zustellung von Anträgen und…