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Ist gegen das Kammermitglied wegen derselben Tatsachen die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eröffnet werden, es muss jedoch bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss ein bereits eingeleitetes Berufsgerichtsverfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufens die öffentliche Klage wegen derselben Tatsachen erhoben wird. Das berufsgerichtliche Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt wird, die in der Person des Kammermitglieds liegen.
Ist das Kammermitglied im strafgerichtlichen Verfahren rechtskräftig freigesprochen worden, so kann wegen Tatsachen, die der strafgerichtlichen Untersuchung zu Grunde lagen, ein berufsgerichtliches Verfahren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese Tatsachen eine Berufspflichtverletzung oder ein standesunwürdiges Verhalten enthalten.
Für die Entscheidung im Berufsgerichtsverfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichtsurteils bindend, wenn nicht das Berufsgericht, weil es die Richtigkeit einzelner Feststellungen bezweifelt, einstimmig die Nachprüfung beschließt.