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Besteht nach dem Ergebnis der Vorprüfung der hinreichende Verdacht einer Berufspflichtverletzung oder eines standesunwürdigen Verhaltens, so beschließt die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts die Eröffnung des Hauptverfahrens. Der Eröffnungsbeschluss hat die zur Last gelegte Verfehlung und die Beweismittel zu enthalten. Er ist dem Kammermitglied, der zuständigen Heilberufekammer und der Aufsichtsbehörde zuzustellen.