§ 5 AFIV
Einsichtnahme
(1)
Die Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrar- und Fischereifonds sind ausschließlich über das Internet einsehbar.
(2)
Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.