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Der Bund hat durch das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) in der jeweils geltenden Fassung einen Fonds unter der Bezeichnung „Finanzmarktstabilisierungsfonds“ errichtet. In § 13 des Stabilisierungsfondsgesetzes ist die Beteiligung der Länder an den finanziellen Lasten geregelt, deren konkrete Höhe erst nach Abwicklung des Fonds ermittelt werden kann. Das Sondervermögen dient der kontinuierlichen Ansammlung von Mitteln zur Finanzierung der vom Land Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe von § 13 Absatz 2 und 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes zu tragenden finanziellen Lasten.
Die angesammelten Mittel werden dem Landeshaushalt zu gegebener Zeit zur Erfüllung der dem Land Nordrhein-Westfalen aus § 13 Absatz 2 und 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes erwachsenden Verpflichtungen sowie für die Inanspruchnahme des Landes aus den in § 2 Absatz 1 des Risikofondsgesetzes vom 28. Oktober 2008 (GV. NRW. S. 636) in der jeweils geltenden Fassung genannten Garantien und der dort genannten sonstigen Verlustausgleichspflicht zur Verfügung gestellt.
Unmittelbare Ansprüche des Bundes, der Länder oder der Gläubiger im Sinne von § 2 Absatz 3 des Risikofondsgesetzes gegen das Sondervermögen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.
Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Das Sondervermögen hat die Aufgabe, dem Landeshaushalt Mittel für die Inanspruchnahme des Landes aus den in Absatz 1 genannten Garantien und der dort genannten…
Die Mittel des Sondervermögens dürfen ausschließlich zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den in § 2 Absatz 1 genannten Garantien, der dort genannten sonstigen…
Der Bund hat mit dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ (ITFG) und dem Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen…
Unmittelbare Ansprüche von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.
Der als Sondervermögen des Landes errichtete „Ausfallfonds für Studienbeitragsdarlehen“ ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes. Der Fonds dient…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.