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Über Anträge der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder auf Veranstaltung der Lotterien und Anträge ihrer Lotterieeinnehmer in Nordrhein-Westfalen entscheidet die nach § 9a Absatz 1 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zuständige Behörde
Für Verkaufsstellen der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder, die zugleich Annahmestellen sind, kann der Antrag im Sinn des § 29 Absatz 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 im Auftrag der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder auch von dem Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen (§ 3 Absatz 1) gestellt werden.
Das Land Nordrhein-Westfalen ist zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots befugt, innerhalb seines Staatsgebietes Lotterien und Sportwetten…
Der in § 3 Absatz 1 genannte Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen, die GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder nach § 3 Absatz 2 sowie die…
Eine Erlaubniserteilung im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und im gebündelten Verfahren nach § 19 Absatz 2 des…
Auf die Verkaufsstellen der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder und Losverkäuferinnen und Losverkäufer, die ausschließlich in Nordrhein-Westfalen tätig…
Die Erlaubnis für die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie/Ausspielung im Sinne von § 18 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 kann für solche Veranstaltungen…
bei der Einführung neuer Glücksspielangebote und bei der Einführung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege der Veranstalterinnen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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