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Die Pflegeerlaubnis[10] ist insbesondere zu versagen, wenn
die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt,
die Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass die religiöse Erziehung des ihr anvertrauten Kindes oder des/der Jugendlichen im Einklang mit der von den Personensorgeberechtigten bestimmten Grundrichtung der Erziehung durchgeführt wird,
die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht die Gewähr dafür bieten, dass das Wohl des Kindes oder des/der Jugendlichen nicht gefährdet ist,
die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegeperson und ihre Haushaltsführung nicht geordnet sind,
die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht frei von ansteckenden, das Wohl des Kindes oder des/der Jugendlichen gefährdenden Krankheiten sind oder
nicht ausreichender Wohnraum für das Kind oder den Jugendlichen/die Jugendliche und die in der Wohnung lebenden Personen vorhanden ist.