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Die Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII ist schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Jugendamt zu beantragen. Sie bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form und gilt nur für die in ihr genannten Kinder und Jugendlichen.
Die Pflegeerlaubnis[10] soll in der Regel Eheleuten, sie kann auch alleinstehenden Personen erteilt werden. Der Altersunterschied zwischen den Pflegepersonen und dem Kind oder Jugendlichen soll dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen.
Die Pflegeerlaubnis[10] soll in der Regel nicht für mehr als drei Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle erteilt werden. Die Erteilung der Pflegeerlaubnis[10] für mehr als fünf Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle ist nicht zulässig. Sollen sechs oder mehr Minderjährige aufgenommen werden, so findet § 45 SGB VIII Anwendung.