Gesetz Nr. 1317 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) Vom 9. Juli 1993
Die Pflegeerlaubnis[10] kann zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei ihrer Erteilung einer der Versagungsgründe des § 27 vorgelegen hat. § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII bleibt unberührt.
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