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Die Pflegeperson hat den Beauftragten des Jugendamtes Auskunft über die Pflegestelle und das Kind oder den Jugendlichen/die Jugendliche zu erteilen. Den in Satz 1 genannten Personen ist der Zutritt zu dem Kind oder dem/der Jugendlichen und zu den Räumen, in denen das Kind oder der/die Jugendliche untergebracht ist, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die in Satz 1 genannten Personen haben ihren Dienstausweis oder einen vom Jugendamt ausgestellten Ausweis bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.