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Die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe (örtliche Träger) und die Landschaftsverbände als überörtliche Träger der Sozialhilfe (überörtliche Träger) führen die Aufgaben der Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch, soweit sie nicht Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, erbringen. Satz 1 gilt auch für
die Leistungserbringung nach dem Dritten Kapitel Dritter Abschnitt des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und
die Leistungserbringung nach § 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Soweit Geldleistungen erbracht werden, wird das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Bundesauftragsverwaltung durchgeführt. Die örtlichen und überörtlichen Träger nehmen dann die ihnen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. § 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der Träger örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Soweit keine abweichende landesrechtliche Regelung besteht, gilt das Zwölfte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über die Regelungen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.
Die Sozialhilfe und die Leistung des Sofortzuschlags nach § 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet.
Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach diesem Gesetz obliegen, nach Maßgabe…
Sind Eingliederungshilfe und Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gleichzeitig zu erbringen, arbeiten die Träger der…
Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers nach Absatz 1 umfasst auch die Planungsverantwortung und die Ermittlung des Bedarfs. Die überörtlichen Träger…
Träger nach Absatz 1 führen die Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheit durch.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.