Gesetze
Gesetz wird geladen …
§ 7 Abs. 1 Buchst. c der Unterhaltssicherungsverordnung vom 19. Mai 1988 (GBl. I Nr. 11 S. 129), geändert durch Verordnung vom 31. August 1990 (GBl. I Nr. 59 S. 1427 ff.), erhält folgende Fassung: „wenn für den Unterhaltsgläubiger ein Betreuer oder Vormund bestellt wurde; dies gilt nicht, wenn es sich um eine Vormundschaft wegen Minderjährigkeit der Mutter des Unterhaltsgläubigers handelt und sie diesen selbst versorgt.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.