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Der Verband hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, soweit sie bei Inkrafttreten des Gesetzes im Dienst des Verbandes stehen. Die Verbandsversammlung ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten. Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde können durch die Satzung auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsrates oder auf den Vorstand übertragen werden.
Wenn der Verband Beamte haben soll, muß die Satzung zusätzlich auch Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbands, insbesondere hinsichtlich…
Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur ist der Vorstand. Soweit beamtenrechtliche Vorschriften die Übertragung der Befugnisse…
Der Verband hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, soweit sie bei Inkrafttreten des Gesetzes im Dienst des Verbandes stehen. Die Delegiertenversammlung…
aufgelöst. Rechtsnachfolger ist der Wasserverband Eifel-Rur. Er hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, soweit er sie von den in Satz 1 genannten…
Die Pflichten und Rechte der Mitglieder der Verbandsversammlung regelt die Verbandsordnung nach Maßgabe der §§ 30, 31 und 32 Gemeindeordnung. Die…
Oberste Dienstbehörde im Sinne von § 2 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 47 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.