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Die Rechtsverhältnisse des Verbands und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern werden durch eine Satzung geregelt, soweit nicht dieses Gesetz oder Rechtsvorschriften der Länder etwas anderes bestimmen.
Die Satzung muß mindestens Bestimmungen enthalten über:
Name und Sitz des Verbands,
Aufgabe und Unternehmen unter Hinweis auf die Pläne, soweit solche nach § 5 Abs. 2 erstellt werden,
Verbandsgebiet,
Mitgliedschaft und Mitgliederverzeichnis,
Beschränkungen des Grundeigentums, die von den Verbandsmitgliedern zu dulden sind, und diesen sonst obliegende Verpflichtungen,
Grundsätze für die Beitragsbemessung,
Bildung und Aufgaben der Verbandsorgane,
Verbandsschau,
Satzungsänderungen,
Bekanntmachungen des Verbands.
Wenn der Verband Beamte haben soll, muß die Satzung zusätzlich auch Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse der Beamten des Verbands, insbesondere hinsichtlich des als oberste Dienstbehörde zuständigen Organs sowie der als Dienstvorgesetzte vorzusehenden Stelle, enthalten.
Die Satzung regelt die inneren Verhältnisse des Verbandes, soweit sie sich nicht bereits aus diesem Gesetz ergeben.
die Verbandsmitglieder,
Die Satzung kann weitere Aufgaben vorsehen.
§ 23 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß,
Die Satzung regelt die inneren Verhältnisse des Verbandes, soweit sie sich nicht bereits aus diesem Gesetz ergeben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.