Gesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) Vom 5. Februar 1997*
Ist die Verpflegung des Berechtigten ohne nähere Bestimmung vereinbart, hat der Verpflichtete dem Berechtigten den gesamten Lebensbedarf nach dem Maß der Lebensstellung des Berechtigten zu gewähren.
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