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Ist eine nach dem Dritten oder Vierten Kapitel leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht und wird ihr darin unentgeltlich Vollverpflegung und Haushaltsenergie zur Verfügung gestellt, liegt insoweit eine anderweitige Bedarfsdeckung durch Sachleistungsgewährung vor. Wegen dieser anderweitigen Bedarfsdeckung vermindert sich der monatliche Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt in Abhängigkeit von der jeweils maßgeblichen Regelbedarfsstufe wie folgt: Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Sachleistung im Auftrag oder mit Zustimmung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Träger oder einen privaten Dritten erbracht wird. Der zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem öffentlich-rechtlichen Träger oder privaten Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit für die anderweitige Bedarfsdeckung für Verpflegung und Haushaltsstrom Aufwendungen in Höhe der in Satz 2 benannten Beträge zu erstatten.
bei Regelbedarfsstufe 1 um 186 Euro,
bei Regelbedarfsstufe 2 um 167 Euro,
bei Regelbedarfsstufe 4 um 178 Euro,
bei Regelbedarfsstufe 5 um 131 Euro und
bei Regelbedarfsstufe 6 um 98 Euro.
bei Erwachsenen, bei denen der Regelbedarf für eine alleinstehende Person anerkannt wird, 186 Euro,
Einer untergebrachten Person soll im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten gestattet werden, sich allein oder in einer Gruppe ganz oder teilweise selbst zu…
Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung,
in der Regelbedarfsstufe 3 auf 357 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch…
Der notwendige Lebensunterhalt umfasst Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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