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Der Berechtigte kann, sofern er die ihm zu überlassende Wohnung aufgibt, neben den vereinbarten Geldleistungen anstelle der Wohnung und der sonstigen ihm gebührenden Leistungen eine Geldrente verlangen. Gibt der Berechtigte die Wohnung nicht auf, kann er neben den vereinbarten Geldleistungen anstelle der sonstigen Leistungen eine Geldrente verlangen, wenn ein wichtiger, von ihm nicht zu vertretender Grund vorliegt.
Die Geldrente ist so zu bemessen, dass sie dem Wert der dem Verpflichteten durch die Befreiung von der Verpflichtung entstehenden Vorteil entspricht.