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In den Fällen des § 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Berechtigte vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Leistungen, mit denen er in Verzug ist, verhältnismäßig erheblich sind und auch für die Zukunft keine Gewähr für die gehörige Erfüllung der Leistung besteht.
Ist die Überlassung des Grundstücks schenkweise erfolgt, ist Absatz 1 auf den Herausgabeanspruch aus § 527 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.