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Zuständige Behörde für die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Übertragung gegeben sind, ist der Präsident des Landgerichts, wenn der Sitz der übertragenden juristischen Person im Saarland liegt. Das gilt auch, wenn der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise außerhalb des Saarlandes belegen ist.
eines Nießbrauchs nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2,
des Anspruchs auf Einräumung eines Nießbrauchs nach § 1059e in Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2,
einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder des Anspruchs auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1092 Abs. 2 in Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2,
eines Vorkaufsrechts nach § 1098 Abs. 3 in Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2
Hat die übertragende juristische Person ihren Sitz im Ausland, ist für die Erteilung der Feststellungserklärung der Präsident des Landgerichts zuständig, wenn der Sitz des Erwerbers im Saarland liegt. Liegt auch dieser im Ausland, ist der Präsident des Landgerichts zuständig, wenn der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise im Saarland belegen und der Präsident des Landgerichts zuerst mit der Frage der Übertragbarkeit befasst ist. Vierter Abschnitt Ausführungsvorschriften zum Familien- und Erbrecht