§ 1 Abs. 2 § 1059a BGB NRWVerordnung zur Bestimmung der für die Erteilung der Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 BGB zustän- digen Behörden und über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 und 5 BGB
Hat die übertragende juristische Person ihren Sitz im Ausland, ist für die Erteilung der Feststellungserklärung die Präsidentin/der Präsident des Landgerichts…
§ 1059a Abs. 1 Nr. 2 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den…
§ 30 Abs. 1 AGJusGGesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) Vom 5. Februar 1997*
Zuständige Behörde für die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Übertragung gegeben sind, ist der Präsident des Landgerichts, wenn der Sitz der…
§ 1059e BGBBürgerliches Gesetzbuch
Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der…
§ 1092 Abs. 2 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder…