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Als Ertragswert eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks oder eines Landguts gilt in den Fällen der §§ 1376 Abs. 4, 1515 Abs. 2 und 3, 2049 und 2312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes das Fünfundzwanzigfache des jährlichen Reinertrags. Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, das Vielfache des jährlichen Reinertrags durch Rechtsverordnung abweichend von Satz 1 festzusetzen, falls und soweit dies zur Anpassung an eine wesentliche Änderung in der Ertragslage der Land- oder Forstwirtschaft oder in den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich erscheint.