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In dem Aufgebotsverfahren zum Zweck der Ausschließung eines unbekannten Berechtigten von der Befriedigung aus einem zugeteilten Betrag erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots durch Anheften an die Gerichtstafel und einmalige Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes. Das Gericht ist befugt, noch andere und wiederholte Veröffentlichungen zu veranlassen. Ist der zugeteilte Betrag gering, kann das Gericht anordnen, dass die Veröffentlichung unterbleibt; in diesem Fall muss die Bekanntmachung dadurch erfolgen, dass das Aufgebot an die Gerichtstafel angeheftet und in der Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück belegen ist, nach den für die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde geltenden Vorschriften veröffentlicht wird.
Die Aufgebotsfrist muss mindestens sechs Wochen betragen. Sie beginnt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt. Ordnet das Gericht an, dass die Veröffentlichung unterbleibt, beginnt die Frist mit dem Anheften an die Gerichtstafel.