Gesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) Vom 5. Februar 1997*
Die Bestimmung des Versteigerungstermins nach §§ 37, 38 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung soll auch die Angabe der postalischen Anschrift des zu versteigernden Grundstücks enthalten. Zweiter Abschnitt Sondervorschriften für Bergwerkseigentum
§ 46 AGJusGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen