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Lässt sich für ein Gericht aus den vorgeschlagenen Personen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern nicht berufen, fordert der Präsident des Oberlandesgerichts eine Ergänzungsliste für dieses Gericht an. Er bestimmt hierbei, wie viele Personen vorzuschlagen sind und wie viele von ihnen dem in § 57 Abs. 1 Satz 1 genannten Personenkreis angehören sollen. Im Übrigen gelten die §§ 56 bis 58 auch für die Ergänzungsliste. Kapitel 6 Ausführungsvorschrift zur Strafprozessordnung