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Zu Gerichtsärzten im Sinne des § 87 Absatz 2 der Strafprozessordnung können mit deren Einverständnis niedergelassene oder andere approbierte Ärztinnen und Ärzte bestellt werden, die hierfür persönlich geeignet sind und die erforderliche Sachkunde besitzen. Den zu Gerichtsärzten im Sinne des § 87 Absatz 2 der Strafprozessordnung bestellten Ärztinnen und Ärzten kann mit deren Einverständnis die Befugnis zur Ausübung bestimmter weiterer gerichtsärztlicher Tätigkeiten übertragen werden, soweit sie neben der persönlichen Eignung auch über die hierfür erforderliche Sachkunde verfügen.
Die in Absatz 1 genannten Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen ihrer Bestellung befugt und verpflichtet, alle Aufträge auszuführen, die ihnen seitens der Staatsanwaltschaft Saarbrücken oder ihren Ermittlungspersonen oder eines saarländischen Gerichts erteilt worden sind.
Zuständig für die Bestellung zum Gerichtsarzt im Sinne des § 87 Absatz 2 der Strafprozessordnung sowie für die Übertragung der Befugnis zur Ausübung weiterer gerichtsärztlicher Tätigkeiten ist das Ministerium der Justiz im Benehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit sowie, wenn der Arzt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land steht, im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.
Die Dienstaufsicht über die in Absatz 1 genannten Ärztinnen und Ärzte steht in gerichtsärztlichen Angelegenheiten dem Ministerium der Justiz im Benehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit sowie, wenn der Arzt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land steht, im Benehmen mit der obersten Dienstbehörde zu.
Auf die Bestellung gemäß Absatz 1 sowie deren Rücknahme oder Widerruf ist das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
Etwaige Verwaltungsvorschriften über die Bestellung gemäß Absatz 1 sowie deren Rücknahme oder Widerruf erlässt das Ministerium der Justiz im Benehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit. Dritter Teil Zuständigkeit zur Ausführung von Bundesgesetzen