AGJusG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 AGJusGAuslegungsregelnGesetz zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze (AGJusG) Vom 5. Februar 1997* § 6§ 8 (1)Der Verpflichtete hat die Leistungen aus dem Vertrag im Zweifel für die Lebensdauer des Berechtigten zu erbringen.(2)Die für die Leistungen bestimmten Beträge oder Mengen sind im Zweifel die Jahresleistungen.