Anlage 2 AGMahnVordrV(Fundstelle: BGBl. I 2001, 379 - 382)
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AGMahnVordrVVordrucke
der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für den Mahn- und den Vollstreckungsbescheid,
Anlage 1 MahnVordrVVerordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren
< Inhalt: nicht darstellbare Vordrucke, Fundstelle: BGBl. I 1991, 1549 - 1562, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote >
Anlage 2 MahnVordrVVerordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren
< Inhalt: nicht darstellbare Vordrucke, Fundstelle: BGBl. I 1991, 1563 - 1566, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote >
Art 2 AGMahnVordrVÄndVVerordnung zur Änderung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
Für das Mahnverfahren sind die bisherigen Vordrucke zu verwenden, wenn der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht…