Art 3 Abs. 2 5. SGG-ÄndGFünftes Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Die nach der Verordnung bisher eingeführten Vordrucke können bis zum Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterverwendet werden.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AGMahnVordrVVerordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für den Mahn- und den Vollstreckungsbescheid,
§ 1 Abs. 1 MaschMahnVordrVVerordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten
Für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten, werden eingeführt