Anlage 2 AGOZV(zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1991 - 1992; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
§ 1 SaatVVerordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Saatgut landwirtschaftlicher Arten außer Kartoffel und Rebe und für Saatgut von Gemüsearten.
§ 3 Abs. 5 Nr. 1 AGOZVRegistrierung
nicht im eigenen Betrieb erzeugtes und für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmtes Anbaumaterial von Obst- und Gemüsearten oder
§ 1 Abs. 1 SaatGSaatgutverkehrsgesetz
Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich der §§ 56 und 57 für Saatgut und Vermehrungsmaterial der im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten Arten.
§ 6 Abs. 5 Nr. 4 Buchst. b AGOZVAnforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen
einer Unterlage nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.