§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AGOZVBesondere Anforderungen an die Anerkennung von Basismaterial
durch Multiplikation einer Basismutterpflanze erzeugt worden ist. Sind mehrere Generationen von Mutterpflanzen für Basismaterial zugelassen, dürfen alle…
§ 9 Abs. 2 AGOZVBesondere Anforderungen an die Anerkennung von Vorstufenmaterial
Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 können bei bestimmten Gattungen oder Arten Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial unter nicht…
Art. 12 Abs. 1 Buchst. i 32007R0834Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
Für die Erzeugung anderer Erzeugnisse als Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial darf nur ökologisch/biologisch erzeugtes Saatgut und Vermehrungsmaterial…
Anlage 2 Nr. 2.2.1 SaatVVerordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
Im Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, höchstens betragen:
Art. 24 Buchst. a Nr. 10 31966L0401bei Zertifiziertem Saatgut der zweiten und folgenden Vermehrungen nach Basissaatgut: Zahl der Generationen nach Basissaatgut,