AgrarAusbV — InhaltsübersichtGesetzBundgeltende Fassung§ 1 AgrarAusbVStaatliche Anerkennung des AusbildungsberufesVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice Eingangsformel§ 2 Der Ausbildungsberuf Fachkraft Agrarservice wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Eingangsformel§ 2