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Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Betriebliche Abläufe und Organisation,
Wirtschaftliche Zusammenhänge,
Bedienen und Führen landwirtschaftlicher Maschinen,
Pflegen, Warten und Instandhalten von Agrartechnik,
Kommunikation und Information,
Dienstleistungen und Kundenorientierung,
Qualitätssichernde Maßnahmen;
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Naturschutz, ökologische Zusammenhänge; Nachhaltigkeit.
Zur Sicherstellung einer ausreichenden Breite und Tiefe der nach Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5 zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten müssen diese mindestens an drei der folgenden Kulturen: vermittelt werden. Die für die Ausbildung wesentlichen Kulturen werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Kulturen sind zulässig, wenn an ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5 in gleicher Breite und Tiefe vermittelt werden können.
Halmfrucht,
Hackfrucht,
Grünland,
Futterpflanzen,
Ölfrüchte,
Sonderkulturen
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Pflanzenschutzversuchswesen,
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Getreidebau,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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