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Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 nach den Absätzen 2 und 3 zu regeln.
In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die mit dem Antragsverfahren verbundenen Fristen und Nachweispflichten zu bestimmen.
In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner geregelt werden:
Anforderungen an Inhalt und Form des Antrags;
die Veröffentlichung eines Formblatts für den Antrag im Bundesanzeiger und die Verpflichtung zur Nutzung dieses Formblatts;
die Nutzung digitaler Systeme und Anwendungen, die von der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden;
das Recht auf Akteneinsicht;
die Konkretisierung der KN-Nummer für das betroffene Erzeugnis.
das Datum der Eintragung in das Register;
Anträge auf Eintragungsersuchen nach Artikel 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2a;
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Einzelheiten zum Schutz von…
von Erkenntnissen aus der Anhörung von Fachausschüssen oder eingegangenen Stellungnahmen;
In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner insbesondere geregelt werden:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.