§ 1 AgrarOLkG
Dieses Gesetz regelt in Umsetzung und Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (Unionsrecht)
die staatliche Anerkennung von soweit sich deren Tätigkeit auf Agrarerzeugnisse bezieht (Agrarorganisationen),
Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (Vereinigungen) und
Branchenverbänden,
die Freistellung vom Kartellverbot von Agrarorganisationen einschließlich im Unionsrecht geregelter Organisationen und Verbände, die mit Agrarorganisationen vergleichbar sind,
das Verbot bestimmter unlauterer Handelspraktiken in Geschäftsbeziehungen zwischen Käufern und Lieferanten in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette sowie
die Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen.
Soweit es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten überlässt, Agrarorganisationen anzuerkennen oder Unionsrecht über die Anerkennung von Agrarorganisationen anzuwenden, kann in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz die Anerkennung oder Anwendung ganz oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet werden. Eine Anordnung darf nur erfolgen, soweit dies
aus Gründen des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist oder
im Interesse der betroffenen Agrarorganisationen liegt.
Absatz 1 Nummer 2 ist auch anzuwenden auf Freistellungen soweit eine Erstreckung von Vorschriften dieses Gesetzes sachlich gerechtfertigt oder unionsrechtlich zwingend ist.
landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und
nicht anerkannter Vereinigungen landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und nicht anerkannter Vereinigungen solcher Vereinigungen (sonstiger Vereinigungen),