§ 20 AgrarOLkV
Mitteilungen der Kartellbehörde
(1)
Leitet die zuständige Kartellbehörde nach Artikel 149 Absatz 6 oder Artikel 152 Absatz 1c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ein Verfahren ein, gilt § 6 Satz 1 entsprechend. Trifft sie in dem Verfahren eine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2 und 3 entsprechend.
(2)
Erlangt die zuständige Kartellbehörde Kenntnis von einem Beschluss der Europäischen Kommission in einem Verfahren nach Artikel 149 Absatz 6 oder Artikel 152 Absatz 1c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, teilt sie diesen der zuständigen Stelle mit.