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Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:
Artikel 75 Absatz 3 Buchstabe j erhält folgende Fassung: „j) den Erzeugungs- und/oder den Ursprungsort des landwirtschaftlichen Erzeugnisses;“
Artikel 78 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) alle Sektoren, in denen genießbare Teile von Tieren erzeugt werden, insbesondere die Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Geflügelfleisch,“
Buchstabe d wird gestrichen.
In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „In Bezug auf Anhang VII Teil Ia Nummer 3 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Ausnahmeregelungen gewährt, die die Verwendung von Bezeichnungen, die Fleischerzeugnissen vorbehalten sind, für andere Erzeugnisse gestatten, deren genaue Beschaffenheit aufgrund einer etablierten langfristigen Verwendung klar ist und die bei den Verbrauchern keine Verwirrung hervorruft.“
In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 wird folgender Unterabschnitt eingefügt: „Unterabschnitt 3a Fakultative Angaben für Handelsmodalitäten (1) Die Angaben ‚fair‘ oder ‚gerecht‘ sowie Angaben mit einer diesen Angaben gleichwertigen Bedeutung dürfen allein oder in Verbindung mit anderen Angaben in der Etikettierung von, in der Aufmachung von, im Werbematerial für und in den Geschäftsunterlagen für ein in Verkehr gebrachtes Erzeugnis der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren verwendet werden, sofern diese Angaben verwendet werden, um die Käufer über bestehende Modalitäten für die Organisation der Erzeugung, des Vertriebs oder des Inverkehrbringens zu informieren, die darauf abzielen, zumindest Folgendes zu gewährleisten: Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b kann der Preis einschlägige verfügbare Daten zu den Produktionskosten berücksichtigen. (2) Die Angabe ‚kurze Lieferkette‘ darf allein oder in Verbindung mit anderen Angaben in der Etikettierung von, in der Aufmachung von, im Werbematerial für und in den Geschäftsunterlagen für ein in Verkehr gebrachtes Erzeugnis der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren verwendet werden, sofern die Verbraucher die Betriebe der teilnehmenden Landwirte, in denen der Rohstoff erzeugt wurde, leicht erkennen können, und die Angabe verwendet wird, um die Käufer über bestehende Modalitäten für die Organisation der Erzeugung, des Vertriebs oder des Inverkehrbringens zu informieren die Folgendes gewährleisten: (3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ändern, indem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels den Angaben ‚fair‘ und ‚gerecht‘ gleichwertige Angaben hinzugefügt werden, wenn solche gleichwertigen Angaben auf dem Markt verwendet werden, um Käufer über die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Handelsmodalitäten zu informieren, und um diese Verordnung zu ergänzen, indem für die Anwendung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels zusätzliche Vorschriften festgelegt oder Bedingungen präzisiert werden, wobei alle einschlägigen internationalen Normen und zugehörigen Regelungen zur Qualitätszertifizierung berücksichtigt werden. (4) Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften erlassen oder beibehalten, in denen zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Bedingungen weitere Bedingungen in Bezug auf die Verwendung der in diesen Absätzen genannten Angaben festgelegt werden. Diese Vorschriften dürfen die Verwendung der in diesen Absätzen genannten Angaben für Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat unter den in diesen Absätzen genannten Bedingungen rechtmäßig hergestellt oder vermarktet werden, nicht untersagen, beschränken oder behindern. (5) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.“
Stabilität, einschließlich durch die Verträge zwischen den Erzeugern und den Käufern, Transparenz in den Beziehungen zwischen Landwirten und Käufern entlang der Lieferkette sowie Transparenz in den Informationen über die teilnehmenden Landwirte;
Preise für ihre Erzeugnisse, die von den teilnehmenden Landwirten als gerecht und rentabel angesehen werden; und
gemeinsame Initiativen zur Verwirklichung eines oder mehrerer Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung, mit denen besonders zur Entwicklung ländlicher Gemeinschaften beigetragen wird, insbesondere durch die Förderung demokratisch geleiteter gemeinsame Organisationen von Landwirten.
eine direkte Verbindung zwischen dem Landwirt und dem Endverbraucher des Erzeugnisses, gegebenenfalls mit einem Vermittler oder
eine enge Verbindung zwischen dem Landwirt und dem Endverbraucher des Erzeugnisses mit einer begrenzten Zahl von Vermittlern, wobei sich der Landwirt, die Vermittler und der Endverbraucher des Erzeugnisses in geografischer Nähe zueinander befinden.
Artikel 148 erhält folgende Fassung: Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) sofern für eine bestimmte Erzeugerorganisation sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge überschreitet nicht 7 % der gesamten Erzeugung der Union,
die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat erzeugt wird, überschreitet nicht 36 % der gesamten nationalen Erzeugung dieses Mitgliedstaats und
die von den Verhandlungen abgedeckte Rohmilchmenge, die in einem bestimmten Mitgliedstaat geliefert wird, überschreitet nicht 36 % der gesamten nationalen Erzeugung dieses Mitgliedstaats,“
Artikel 152 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) aus Erzeugern aus einem bestimmten in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektor bestehen und von den angeschlossenen Landwirten, die landwirtschaftliche Erzeugnisse des Bodens oder der Viehzucht produzieren, gemäß Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe c kontrolliert werden. Eine Anerkennung kann für einen oder mehrere bestimmte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren gewährt werden, sofern die Erzeugerorganisation die Bedingungen für die Anerkennung für alle Sektoren erfüllt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Kontrolle von den in diesem Buchstaben genannten angeschlossenen Landwirten durch Vereinigungen von Landwirten, die landwirtschaftliche Erzeugnisse des Bodens oder der Viehzucht produzieren, durchgeführt werden kann, sofern diese Vereinigungen von diesen Landwirten kontrolliert werden;“
In Buchstabe b erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „b) auf Initiative der Landwirte, die landwirtschaftliche Erzeugnisse des Bodens oder der Viehzucht produzieren, gebildet wurden und mindestens eine der folgenden Tätigkeiten ausführen:“
Buchstabe c Ziffer vi erhält folgende Fassung: „vi) Förderung und Bereitstellung technischer Hilfe für die Anwendung von Produktionsnormen, die Verbesserung der Produktqualität, die Entwicklung von Erzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung, geschützter geografischer Angabe oder einem nationalen Gütezeichen und die Durchführung von Initiativen zur Förderung kurzer Lieferketten oder der Verwendung der fakultativen Angaben gemäß Artikel 88a;“
Absatz 1a Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1a) Abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV darf eine Erzeugerorganisation, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anerkannt ist, oder eine Erzeugerorganisation, einschließlich einer Genossenschaft oder jeder anderen gleichwertigen Rechtsform, die nach nationalem Recht anerkannt ist, die eine Anerkennung beantragt hat und noch nicht von einem Mitgliedstaat als Erzeugerorganisation anerkannt wurde, sofern sie die Anforderungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 154 der vorliegenden Verordnung erfüllt, im Namen ihrer Mitglieder für die gesamte Erzeugung oder einen Teil davon die Erzeugungsplanung übernehmen, die Produktionskosten optimieren, die Erzeugung vermarkten und Verträge über die Lieferung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aushandeln. Eine solche Erzeugerorganisation kann diese Ausnahmeregelung innerhalb des Zeitraums gemäß Artikel 154 Absatz 4 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung oder, wenn der Mitgliedstaat bis zum Ende dieses Zeitraums keinen Beschluss über den Anerkennungsantrag gefasst hat, innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreichung des Anerkennungsantrags in Anspruch nehmen, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hat beschlossen, die Anerkennung abzulehnen.“
In Absatz 1b wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz angefügt: „Wenn eine gemäß Artikel 156 Absatz 1 anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen die Bedingungen gemäß Absatz 1a Unterabsatz 2 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels nicht erfüllt, ihre Mitglieder diese Bedingungen jedoch erfüllen, so kann sie auch die in Absatz 1a Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Tätigkeiten durchführen, sofern
ihre Mitglieder gemäß Absatz 1 dieses Artikels anerkannt worden sind,
ihre Mitglieder nicht Mitglied einer anderen anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen in Bezug auf die Erzeugnisse, die unter die in Absatz 1a Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Tätigkeiten fallen, sind und
die Menge des Erzeugnisses, das unter die in Absatz 1a Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Tätigkeiten fällt, nicht 36 % der gesamten nationalen Erzeugung dieses Erzeugnisses in dem betreffenden Mitgliedstaat überschreitet.“
Artikel 153 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) nur Mitglied einer einzigen Erzeugerorganisation für ein bestimmtes Erzeugnis ihres Betriebs zu sein, wobei sich ein bestimmtes Erzeugnis auf Erzeugnisse bezieht, die sich insbesondere aufgrund ihrer Merkmale oder ihrer vorgesehenen Endverwendung hinreichend voneinander unterscheide; die Mitgliedstaaten können jedoch in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen, in denen die angeschlossenen Erzeuger zwei getrennte Produktionseinheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten besitzen, von dieser Bedingung abweichende Regelungen vorsehen.“
Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Regeln, die es den angeschlossenen Landwirten, die landwirtschaftliche Erzeugnisse des Bodens oder der Viehzucht produzieren, ermöglichen, eine demokratische Kontrolle über ihre Organisation und deren Entscheidungen sowie über deren Rechnungslegung und Haushalt auszuüben;“
Absatz 2a erhält folgende Fassung: „(2a) Die Satzung einer Erzeugerorganisation kann die Möglichkeit vorsehen, dass die Mitglieder direkten Kontakt zu den Käufern haben, sofern dieser direkte Kontakt die von der Erzeugerorganisation verfolgten Ziele, einschließlich der Bündelung des Angebots und des Inverkehrbringens der Erzeugnisse durch die Erzeugerorganisation, nicht gefährdet. Die Bündelung des Angebots und das Inverkehrbringen der Erzeugnisse gelten als gewährleistet, wenn die wesentlichen Elemente der Verkäufe wie Preis, Qualität und Menge von der Erzeugerorganisation ausgehandelt und festgelegt werden. Die Satzung einer Erzeugerorganisation, die den direkten Kontakt zwischen den Mitgliedern und den Käufern erlaubt, kann auch interne Kontroll- und Präventionsverfahren enthalten, um zu gewährleisten, dass dieser Kontakt die Ziele der Erzeugerorganisation, einschließlich der Bündelung des Angebots, nicht beeinträchtigt.“
Absatz 3 wird gestrichen.
In Artikel 157 Absatz 1 Buchstabe c wird folgende Ziffer angefügt: „xvii) Förderung der Verwendung der fakultativen Angaben gemäß Artikel 88a.“
Artikel 168 erhält folgende Fassung: Vertragsbeziehungen
Artikel 210a wird wie folgt geändert:
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
erhält Buchstabe a folgende Fassung: „a) Umweltziele, einschließlich: Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel; nachhaltige Nutzung und Schutz von Landschaften, Wasser und Böden, auch durch Bewässerungssysteme; den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, einschließlich der Verringerung von Lebensmittelverschwendung und Nährstoffrecycling von Dung zu organischen Düngemitteln oder zur Energieerzeugung; und Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung; sowie den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme;“
und werden die folgenden Buchstaben angefügt: „d) Förderung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit kleiner, überwiegend auf Familienarbeit beruhender landwirtschaftlicher Betriebe mit einem Standardoutput im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates von höchstens 100 000 EUR;
Anziehung und Unterstützung junger Erzeuger landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder
Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen in der Landwirtschaft oder Verarbeitung.
Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Ab dem 8. Dezember 2023 können die in Absatz 1 genannten Erzeuger die Kommission um eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit der in Absatz 1 genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in Bezug auf die Umsetzung von Nachhaltigkeitsstandards ersuchen, die zu einem oder mehreren der in Absatz 3 Buchstaben a, b und c festgelegten Ziele beitragen sollen. Ab dem 19. August 2028 können die in Absatz 1 genannten Erzeuger die Kommission um eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit der in Absatz 1 genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in Bezug auf die Umsetzung von Nachhaltigkeitsstandards ersuchen, die zu einem oder mehreren der in Absatz 3 Buchstaben d, e und f festgelegten Ziele beitragen sollen. Die Kommission übermittelt dem Antragsteller ihre Stellungnahme innerhalb von vier Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Stellt die Kommission zu jedwedem Zeitpunkt nach der Erarbeitung der Stellungnahme fest, dass die in den Absätzen 1, 3 und 7 des vorliegenden Artikels genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, erklärt sie, dass Artikel 101 Absatz 1 AEUV künftig für die betreffende Vereinbarung, den betreffenden Beschluss oder die betreffende aufeinander abgestimmte Verhaltensweise gilt, und unterrichtet entsprechend die Erzeuger. Die Kommission kann den Inhalt einer Stellungnahme auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats ändern, vor allem in Fällen, in denen der Antragsteller falsche Angaben gemacht oder die Stellungnahme missbräuchlich verwendet hat.“
Artikel 222 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 222a Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission kann entscheiden, für welche der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Sektoren Marktbeobachtungsstellen der Union eingerichtet werden. Die Kommission kann innerhalb dieser Beobachtungsstellen ausdrücklich zwischen ökologischer/biologischer und nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion unterschieden.“
In Anhang VII wird folgender Teil eingefügt: „TEIL Ia Bezeichnungen für Fleisch und Fleischerzeugnisse 1. Im Sinne dieses Teils bezeichnet das Wort ‚Fleisch‘ die genießbaren Teile eines Tieres, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. 2. ‚Fleischerzeugnisse‘ im Sinne dieses Teils sind aus Fleisch gewonnene Erzeugnisse, wobei jedoch für die Herstellung erforderliche Stoffe zugesetzt werden können, sofern diese nicht verwendet werden, um einen der Fleischbestandteile vollständig oder teilweise zu ersetzen. Dies gilt unbeschadet der Verwendung des Ausdrucks ‚Fleisch‘ für Erzeugnisse, die unter das Unionsrecht über die gemeinsame Marktorganisation für Fischerei und Aquakultur fallen. 3. In Bezug auf die in Anhang I des AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse sowie auf Lebensmittel, die nicht in dem genannten Anhang aufgeführt sind, mit Ausnahme der Erzeugnisse, die unter das Unionsrecht über die gemeinsame Marktorganisation für Fischerei und Aquakultur fallen, und anderer Erzeugnisse, die in einem gemäß Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung erlassenen Delegierten Rechtsakt aufgeführt sind, sind der Ausdruck ‚Fleisch‘ und die folgenden Ausdrücke Fleischerzeugnissen und Erzeugnissen mit einem Namen vorbehalten, in dem die folgenden Ausdrücke in Verbindung mit einem Wort oder mehreren Wörtern zur Bezeichnung der Tierart, von der ein landwirtschaftliches Erzeugnis stammt, auf allen Vermarktungsstufen verwendet werden: 4. Insbesondere dürfen der Ausdruck ‚Fleisch‘ und die in Nummer 3 dieses Teils aufgeführten Ausdrücke nicht zur Bezeichnung von Lebensmitteln verwendet werden, die im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates aus von Tieren, Pflanzen, Mikroorganismen, Pilzen oder Algen gewonnenen Zell- oder Gewebekulturen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden. 5. Der Ausdruck ‚Fleisch‘ und die in Nummer 3 aufgeführten Ausdrücke können zusammen zur Bezeichnung von Fleischerzeugnissen verwendet werden. Sie können auch zusammen mit einem oder mehreren Wörtern für die Bezeichnung von zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, bei denen kein Bestandteil einen beliebigen Fleischbestandteil ersetzt oder ersetzen soll und bei dem Fleisch einen nach der Menge oder nach der für das Erzeugnis charakteristischen Eigenschaft wesentlichen Teil darstellt.
Rindfleisch;
Kalbfleisch;
Schweinefleisch;
Geflügelfleisch;
Hühner-, Hähnchen- bzw. Hühnchenfleisch;
Puten- bzw. Truthahnfleisch;
Entenfleisch;
Gänsefleisch;
Lammfleisch;
Hammelfleisch;
Schaffleisch;
Ziegenfleisch;
Unterschenkel/Unterkeule;
Filet;
Roastbeef;
Bauchlappen;
Kotelettstrang;
Rippen/Rippchen;
Schulter;
Hesse/Eisbein;
Kotelett;
Flügel;
Brust;
Oberschenkel;
Bruststück;
Hochrippe/Ribeye;
T-Bone-Steak;
Hüfte;
Speck;
Steak;
Leber.
Anhang X wird wie folgt geändert:
In Abschnitt I erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung: „1. Der Liefervertrag wird vor der Lieferung schriftlich und für eine bestimmte Menge Zuckerrüben abgeschlossen.
Die Laufzeit des Liefervertrags kann sich über mehrere Jahre erstrecken. Bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von mehr als zwölf Monaten enthält der Vertrag zudem eine Revisionsklausel, die vom Landwirt, einschließlich einer Vereinigung von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, oder einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen ausgelöst werden kann.“
In Abschnitt II Nummer 2 wird folgender Absatz angefügt: „Der Preis wird als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet, und zwar auf der Grundlage von objektiven Indikatoren, Indizes oder Methoden zur Berechnung des Endpreises, die leicht zugänglich und verständlich sind und Veränderungen der Marktbedingungen und Veränderungen relevanter Elemente der Produktionskosten widerspiegeln, die sich auf die Vergütung der Landwirte auswirken, von den Liefermengen sowie der Qualität oder Zusammensetzung der gelieferten Zuckerrüben. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten Indikatoren festlegen, die nach objektiven Kriterien auf der Grundlage von Studien über die Erzeugung und die Lebensmittelversorgungskette oder unter Berücksichtigung objektiver Daten aus Quellen wie Branchenverbänden, der EU-Beobachtungsstelle für die Agrar- und Lebensmittelkette (Agri-Food Chain Observatory — AFCO) oder aller verfügbaren einschlägigen objektiven Daten verwendet werden. Diese Indikatoren können zur Verwendung in Verträgen online veröffentlicht werden. Den Vertragsparteien steht es frei, auf diese oder andere Indikatoren Bezug zu nehmen.“
In Abschnitt III wird folgender Absatz angefügt: „Der Liefervertrag sieht Regelungen vor, die im Falle höherer Gewalt anzuwenden sind.“
Folgender Abschnitt wird eingefügt: „ABSCHNITT IXa Die Mitgliedstaaten können Zuckerunternehmen dazu verpflichten, die schriftlichen Lieferverträge vor der Lieferung der Zuckerrüben registrieren zu lassen.“
Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
In Absatz 1 erhalten der einleitende Teil und Buchstabe a folgende Fassung:
Folgende Ziffer wird angefügt:
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird angefügt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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