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Eine Agrarorganisation muss
eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,
ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Gründungsmitglieder zurückführen können,
eine Satzung haben, die Bestimmungen enthält
zu ihrem Namen,
zu ihrem Hauptsitz,
zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen,
zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,
zu Mitgliedschaftsbeiträgen,
zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,
zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,
zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten und
zur Einrichtung von Zweigstellen.
die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Agrarorganisation anerkannt wird, festzulegen, insbesondere
die staatliche Anerkennung von soweit sich deren Tätigkeit auf Agrarerzeugnisse bezieht (Agrarorganisationen),
Soweit nach dieser Verordnung für einen Erzeugnisbereich die Möglichkeit eröffnet ist, Vorschriften einer Agrarorganisation für allgemeinverbindlich zu…
Datum der Anerkennung,
Agrarurerzeugnisse erzeugt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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