§ 3 AgrarservMeistPrV
Gliederung der Meisterprüfung
(1)
Die Meisterprüfung umfasst die Prüfungsteile
1.
Pflanzenproduktion, Verfahrens- und Agrartechnik, Dienstleistungen,
2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2)
Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen.