AgrarZahlVerpflV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 AgrarZahlVerpflVErhaltung des Anteils der organischen Substanz im BodenVerordnung über die Einhaltung von Grundanforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen · Abschnitt 2 § 6§ 8 Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden.