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Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ist zuständig für die Erfüllung der Mitteilungspflichten im Sinne des § 6 Absatz 2, § 10 Absatz 4, § 15 Absatz 3, § 30 und § 34 Absatz 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes, des § 27 der GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Verordnung sowie des § 32 der InVeKoS-Verordnung. Die Landwirtschaftskammer für das Saarland übermittelt dem Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz die bei ihr vorhandenen und für die Erfüllung der Mitteilungspflichten im Sinne des Satzes 1 erforderlichen Daten.
Soweit die Landwirtschaftskammer für das Saarland, das Landesamt für Verbraucherschutz sowie das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung schriftlich oder elektronisch Informationen an Bundesbehörden oder Behörden anderer Länder übermitteln, sind sie verpflichtet, zeitgleich das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz zu unterrichten.