§ 24 AgrStatG
Einzelerhebungen
(1)
Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzelerhebungen:
1.
Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28),
2.
Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 33).
(2)
Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 1 geografischen Gitterzellen zugeordnet werden, die mindestens 100 Hektar groß sind.