Gesetz über Agrarstatistiken · Teil 2, Abschnitt 8, Unterabschnitt 3
(1)
Erhebungsmerkmale der Schlachtgewichtsstatistik sind das Gesamtschlachtgewicht und die Zahl der in § 61 genannten Tiere nach Kategorien und Handelsklassen.
(2)
Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.
§ 62 AgrStatGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen