AgrStatG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 70 AgrStatGErhebungsart und PeriodizitätGesetz über Agrarstatistiken · Teil 2, Abschnitt 11, Unterabschnitt 2§ 71 Die Rebflächenerhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt.§ 71