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Aufsichtführende Behörde im Sinne des § 7 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Die in den §§ 192 und 217 enthaltenen Regelungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes finden entsprechend Anwendung. Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen