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Die Aufsicht nach den §§ 47 Absatz 2 und 48 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch führt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Die in den §§ 192 und 217 enthaltenen Regelungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes finden entsprechend Anwendung. Abschnitt 2 Ausführung des Bundeskindergeldgesetzes