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Zum Beisitzer können nicht gewählt werden
Mitglieder des Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung oder der Landesregierung,
Beamte, soweit sie nicht Ehrenbeamte sind, Richter und Soldaten sowie Angestellte im öffentlichen Dienst,
ehrenamtliche Richter am Verwaltungsgericht,
Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
Vom Amt eines Beisitzers sind ausgeschlossen
Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
Personen, gegen die Anklage wegen einer vorsätzlichen Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,
Personen, die die zur Ausübung des Amtes des Beisitzers erforderlichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten nicht besitzen.
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem…
Die §§ 5 bis 9 und 36 Abs. 1 und 2 des Abgeordnetengesetzes, § 36 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes, § 25 des Soldatengesetzes, soweit er die Wahl zum…
Vom nichtrichterlichen Beisitz ist ausgeschlossen, wer a) das passive Berufswahlrecht nicht besitzt, b) infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit zur…
Ein Beamtenbeisitzer oder eine Beamtenbeisitzerin ist auch ausgeschlossen, wenn er oder sie der Dienststelle des Beamten oder der Beamtin angehört.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.